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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/08/0076 B 29. Jänner 2020 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vor der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stirbt und für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren eintritt, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist (vgl. etwa VwGH 16.9.1997, 95/08/0123; 16.5.2001, 95/08/0136 u.a., 20.11.2002, 99/08/0167). Diese Judikatur ist auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen. Auch im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen im Sinn der soeben erörterten Rechtsprechung (Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens, Nichteintritt eines Rechtsnachfolgers) vor, sodass das Verfahren einzustellen ist. Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben. Da keine formelle Klaglosstellung erfolgte, war bei der Kostenentscheidung § 58 Abs. 1 VwGG anzuwenden. Im Hinblick auf das Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens lag auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (vgl. neuerlich VwGH 95/08/0136 u.a; 95/08/0123).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vor der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stirbt und für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren eintritt, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist vergleiche etwa VwGH 16.9.1997, 95/08/0123; 16.5.2001, 95/08/0136 u.a., 20.11.2002, 99/08/0167). Diese Judikatur ist auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen. Auch im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen im Sinn der soeben erörterten Rechtsprechung (Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens, Nichteintritt eines Rechtsnachfolgers) vor, sodass das Verfahren einzustellen ist. Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben. Da keine formelle Klaglosstellung erfolgte, war bei der Kostenentscheidung Paragraph 58, Absatz eins, VwGG anzuwenden. Im Hinblick auf das Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens lag auch kein Fall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor vergleiche neuerlich VwGH 95/08/0136 u.a; 95/08/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023080122.L01Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026