RS Vwgh 2025/12/22 Ra 2023/08/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0076 B 29. Jänner 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vor der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stirbt und für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren eintritt, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist (vgl. etwa VwGH 16.9.1997, 95/08/0123; 16.5.2001, 95/08/0136 u.a., 20.11.2002, 99/08/0167). Diese Judikatur ist auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen. Auch im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen im Sinn der soeben erörterten Rechtsprechung (Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens, Nichteintritt eines Rechtsnachfolgers) vor, sodass das Verfahren einzustellen ist. Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben. Da keine formelle Klaglosstellung erfolgte, war bei der Kostenentscheidung § 58 Abs. 1 VwGG anzuwenden. Im Hinblick auf das Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens lag auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (vgl. neuerlich VwGH 95/08/0136 u.a; 95/08/0123).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vor der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stirbt und für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren eintritt, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist vergleiche etwa VwGH 16.9.1997, 95/08/0123; 16.5.2001, 95/08/0136 u.a., 20.11.2002, 99/08/0167). Diese Judikatur ist auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu übertragen. Auch im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen im Sinn der soeben erörterten Rechtsprechung (Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens, Nichteintritt eines Rechtsnachfolgers) vor, sodass das Verfahren einzustellen ist. Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben. Da keine formelle Klaglosstellung erfolgte, war bei der Kostenentscheidung Paragraph 58, Absatz eins, VwGG anzuwenden. Im Hinblick auf das Ableben der Revisionswerberin nach Einleitung des Revisionsverfahrens lag auch kein Fall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor vergleiche neuerlich VwGH 95/08/0136 u.a; 95/08/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023080122.L01

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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