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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AbgÄG 2011Rechtssatz
EU-Kartellgeldbußen waren schon vor der Änderung des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 und des § 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 mit dem AbgÄG 2011 in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ro 2016/15/0043). Entscheidet sich die Rechtsordnung dazu, die Kartellbildung als ein strafbares Verhalten zu normieren, dann darf das Steuerrecht nicht dazu dienen, die Strafe (für die Inhaber gewinnbringender Unternehmen) zu verringern und so den Strafzweck auszuhebeln. Auch die europäischen Gerichte vertreten eine ähnliche Auffassung, wonach eine Abzugsfähigkeit einer EU-Kartellstrafe der den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln zugrunde liegenden Logik widersprechen bzw. die Wirksamkeit der Strafe verringern würde (vgl. EuG 27.3.2014, T-56/09 und T-73/09, Saint-Gobain, Rz 357; und EuGH 11.6.2009, X BV, C-429/07, Rn 39).EU-Kartellgeldbußen waren schon vor der Änderung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 und des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 mit dem AbgÄG 2011 in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen vergleiche VwGH 28.2.2018, Ro 2016/15/0043). Entscheidet sich die Rechtsordnung dazu, die Kartellbildung als ein strafbares Verhalten zu normieren, dann darf das Steuerrecht nicht dazu dienen, die Strafe (für die Inhaber gewinnbringender Unternehmen) zu verringern und so den Strafzweck auszuhebeln. Auch die europäischen Gerichte vertreten eine ähnliche Auffassung, wonach eine Abzugsfähigkeit einer EU-Kartellstrafe der den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln zugrunde liegenden Logik widersprechen bzw. die Wirksamkeit der Strafe verringern würde vergleiche EuG 27.3.2014, T-56/09 und T-73/09, Saint-Gobain, Rz 357; und EuGH 11.6.2009, römisch zehn BV, C-429/07, Rn 39).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0429 Inspecteur van de Belastingdienst VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150049.L03Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026