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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1Rechtssatz
Bei der Frage der Abziehbarkeit von Geldstrafen als Betriebsausgaben sind physische und juristische Personen gleich zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150049.L02Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026