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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
AVG §13 Abs3Beachte
Rechtssatz
Bei Vorlage eines mangelhaften Betriebskonzeptes ist dieses - sofern es sich nicht von vornherein als ungeeignet und nicht verbesserungsfähig darstellt und die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige dies für erforderlich erachtet - zu ergänzen (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, 2013/05/0224, mwN), es tritt aber keine Änderung des Prüfungsmaßstabes dahin ein, dass ein vom Bauwillen der Bauwerber nicht umfasster "Ist-Zustand" zugrunde zu legen wäre.Bei Vorlage eines mangelhaften Betriebskonzeptes ist dieses - sofern es sich nicht von vornherein als ungeeignet und nicht verbesserungsfähig darstellt und die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige dies für erforderlich erachtet - zu ergänzen vergleiche etwa VwGH 27.4.2016, 2013/05/0224, mwN), es tritt aber keine Änderung des Prüfungsmaßstabes dahin ein, dass ein vom Bauwillen der Bauwerber nicht umfasster "Ist-Zustand" zugrunde zu legen wäre.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024060085.L03Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026