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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrags der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen. Für das Vorliegen einer "erforderlichen Klarstellung für die Zukunft" reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beamten auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird (VwGH 26.9.2024, Ra 2022/12/0102). Die Prüfung des Vorliegens einer solchen "erforderlichen Klarstellung für die Zukunft" stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar vorgenommen wurde (VwGH 26.9.2024, Ra 2022/12/0102).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024120078.L01Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026