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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Gegenstand eines eine Weisung betreffendes Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt (VwGH 26.9.2024, Ra 2022/12/0102; VwGH 23.7.2020, Ra 2019/12/0072). Beide der dargestellten Arten eines eine Weisung betreffenden Feststellungsbescheides sind auch im Fall eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (VwGH 26.9.2024, Ra 2022/12/0102).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024120078.L03Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026