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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/03/0053 B 12. Juli 2023 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. zum Berufungsverfahren etwa VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129, und 31.1.2012, 2009/05/0044, je mwN; zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063). Soweit in der Rechtsprechung des VwGH zum Ausdruck kommt, dass die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen auch noch im Beschwerdeverfahren vor den VwG möglich ist (vgl. etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mwN), bezieht sich dies auf den Fall, in dem das VwG einen Auftrag zur Behebung von Mängeln erteilt, die von der Verwaltungsbehörde nicht wahrgenommen worden waren.Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden vergleiche zum Berufungsverfahren etwa VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129, und 31.1.2012, 2009/05/0044, je mwN; zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063). Soweit in der Rechtsprechung des VwGH zum Ausdruck kommt, dass die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen auch noch im Beschwerdeverfahren vor den VwG möglich ist vergleiche etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mwN), bezieht sich dies auf den Fall, in dem das VwG einen Auftrag zur Behebung von Mängeln erteilt, die von der Verwaltungsbehörde nicht wahrgenommen worden waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022100050.L06Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026