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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/06/0320 B 8. Jänner 2026 RS 2Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des Baugesetzes - Soweit sich der vorliegende Antrag auf den zweiten Satz des § 30 Abs. 1 VwGG beruft, wonach die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann einer Begründung bedarf, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden, ist auszuführen, dass sich diese Bestimmung auf einen vom Verwaltungsgerichtshof allenfalls zu fassenden Beschluss betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht, welcher bei Vorliegen der genannten Voraussetzung keiner Begründung bedarf; dies entbindet den Verwaltungsgerichtshof aber nicht von der Vornahme der gesetzlich vorgesehenen Interessenabwägung und somit auch den jeweiligen Antragsteller nicht von dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot in Bezug auf einen ihm allenfalls drohenden unverhältnismäßigen Nachteil.Nichtstattgebung - Übertretung des Baugesetzes - Soweit sich der vorliegende Antrag auf den zweiten Satz des Paragraph 30, Absatz eins, VwGG beruft, wonach die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann einer Begründung bedarf, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden, ist auszuführen, dass sich diese Bestimmung auf einen vom Verwaltungsgerichtshof allenfalls zu fassenden Beschluss betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht, welcher bei Vorliegen der genannten Voraussetzung keiner Begründung bedarf; dies entbindet den Verwaltungsgerichtshof aber nicht von der Vornahme der gesetzlich vorgesehenen Interessenabwägung und somit auch den jeweiligen Antragsteller nicht von dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot in Bezug auf einen ihm allenfalls drohenden unverhältnismäßigen Nachteil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060321.L02Im RIS seit
04.03.2026Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026