RS Vwgh 2026/1/8 Ra 2025/06/0321

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Veröffentlicht am 08.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/06/0320 B 8. Jänner 2026 RS 2

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Baugesetzes - Soweit sich der vorliegende Antrag auf den zweiten Satz des § 30 Abs. 1 VwGG beruft, wonach die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann einer Begründung bedarf, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden, ist auszuführen, dass sich diese Bestimmung auf einen vom Verwaltungsgerichtshof allenfalls zu fassenden Beschluss betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht, welcher bei Vorliegen der genannten Voraussetzung keiner Begründung bedarf; dies entbindet den Verwaltungsgerichtshof aber nicht von der Vornahme der gesetzlich vorgesehenen Interessenabwägung und somit auch den jeweiligen Antragsteller nicht von dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot in Bezug auf einen ihm allenfalls drohenden unverhältnismäßigen Nachteil.Nichtstattgebung - Übertretung des Baugesetzes - Soweit sich der vorliegende Antrag auf den zweiten Satz des Paragraph 30, Absatz eins, VwGG beruft, wonach die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann einer Begründung bedarf, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden, ist auszuführen, dass sich diese Bestimmung auf einen vom Verwaltungsgerichtshof allenfalls zu fassenden Beschluss betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht, welcher bei Vorliegen der genannten Voraussetzung keiner Begründung bedarf; dies entbindet den Verwaltungsgerichtshof aber nicht von der Vornahme der gesetzlich vorgesehenen Interessenabwägung und somit auch den jeweiligen Antragsteller nicht von dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot in Bezug auf einen ihm allenfalls drohenden unverhältnismäßigen Nachteil.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060321.L02

Im RIS seit

04.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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