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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Eine mittlerweile lange Aufenthaltsdauer (hier von acht Jahren) ist in ihrer Bedeutung als maßgeblich relativiert zu erachten, wenn die Fremde eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und sich infolge Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Abweisung der diesbezüglichen Anträge durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufhält (VwGH 14.7.2025, Ra 2024/17/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170159.L01Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026