RS Vwgh 2026/1/9 Ra 2025/03/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0055 E 24. September 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen den eine gegenteilige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten (vgl. zum Ganzen VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, Rn. 11 mwN). Dies gilt im gleichen Maße für die jeweiligen Aussagen der Partei selbst.Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen den eine gegenteilige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten vergleiche zum Ganzen VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, Rn. 11 mwN). Dies gilt im gleichen Maße für die jeweiligen Aussagen der Partei selbst.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030109.L02

Im RIS seit

04.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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