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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/10/0038 B 23. Mai 2017 RS 1Stammrechtssatz
Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde vom Revisionswerber nicht entsprochen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt. Im Hinblick darauf war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde vom Revisionswerber nicht entsprochen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen gilt. Im Hinblick darauf war die Revision in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030104.L01Im RIS seit
04.02.2026Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026