RS Vwgh 2026/1/13 Ra 2025/04/0230

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Veröffentlicht am 13.01.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Für das Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe gibt es keine die prozessuale Handlungsfähigkeit von Beteiligten regelnden Verwaltungsvorschriften, weshalb diese nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes beurteilt werden muss (zu § 9 AVG 1950 vgl. VwGH 18.6.1982, 81/02/0310, 81/02/0312).Gemäß Paragraph 9, AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Für das Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe gibt es keine die prozessuale Handlungsfähigkeit von Beteiligten regelnden Verwaltungsvorschriften, weshalb diese nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes beurteilt werden muss (zu Paragraph 9, AVG 1950 vergleiche VwGH 18.6.1982, 81/02/0310, 81/02/0312).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040230.L03

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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