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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/03/0159 B 21. Juni 2022 RS 2Stammrechtssatz
Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen der §§ 34 ff AVG stellen keine Strafen für Verwaltungsübertretungen (Art. II Abs. 3 EGVG) dar; es handelt sich vielmehr um Maßnahmen zur disziplinären Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, für deren Anordnung die Vorschriften des AVG gelten. Außer den im § 36 AVG ausdrücklich bezeichneten Bestimmungen über den Strafvollzug sind bei der Anordnung von Ordnungsstrafen die Vorschriften des VStG weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Ebensowenig ist bei der Anordnung von Ordnungsstrafen die Anwendung der Prinzipien des materiellen Verwaltungsstrafrechts oder überhaupt des allgemeinen Strafrechts geboten (vgl. VwGH 30.5.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A, mwN). Gleiches gilt für die allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren (vgl. VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen der Paragraphen 34, ff AVG stellen keine Strafen für Verwaltungsübertretungen (Artikel römisch zwei, Absatz 3, EGVG) dar; es handelt sich vielmehr um Maßnahmen zur disziplinären Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, für deren Anordnung die Vorschriften des AVG gelten. Außer den im Paragraph 36, AVG ausdrücklich bezeichneten Bestimmungen über den Strafvollzug sind bei der Anordnung von Ordnungsstrafen die Vorschriften des VStG weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Ebensowenig ist bei der Anordnung von Ordnungsstrafen die Anwendung der Prinzipien des materiellen Verwaltungsstrafrechts oder überhaupt des allgemeinen Strafrechts geboten vergleiche VwGH 30.5.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A, mwN). Gleiches gilt für die allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren vergleiche VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040230.L01Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026