RS Vwgh 2026/1/14 Ro 2025/12/0013

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Veröffentlicht am 14.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs3
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0105 B 21. Juli 2020 RS 1 (hier 'keine (oder nur eine ungeeignete) gesonderte Darstellung')

Stammrechtssatz

Enthält eine Revision keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, erweist sie sich als unzulässig, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre (vgl. z.B. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/17/0097; VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114). Ein Mängelbehebungsverfahren, das aus anderen Gründen geführt wird, kann daher nicht dazu führen, dass das Zulässigkeitsvorbringen ergänzt oder verändert wird (vgl. VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435; VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0111).Enthält eine Revision keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, erweist sie sich als unzulässig, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre vergleiche z.B. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/17/0097; VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114). Ein Mängelbehebungsverfahren, das aus anderen Gründen geführt wird, kann daher nicht dazu führen, dass das Zulässigkeitsvorbringen ergänzt oder verändert wird vergleiche VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435; VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025120013.J02

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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