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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z12Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/20/0289 E 12. Mai 2025 RS 8Stammrechtssatz
Für die Gewährung von Asyl bedarf es stets der Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK. Es kommt nicht darauf an, dass "irgendein" Zusammenhang besteht, sondern dass die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK - wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund - zurückzuführen ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200244.L02Im RIS seit
10.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026