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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2Rechtssatz
Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden und der Partei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. dazu VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127).Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden und der Partei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist vergleiche dazu VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127).
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200238.L02Im RIS seit
10.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026