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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z3Rechtssatz
Auch die gelegentliche Rückkehr nach Österreich und hier fortbestehende familiäre Bindungen reichen nicht aus, um einen Hauptwohnsitz in Österreich annehmen zu können (vgl. zu den Erfordernissen für die Annahme eines Hauptwohnsitzes im Allgemeinen etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2023/10/0016, mwN).Auch die gelegentliche Rückkehr nach Österreich und hier fortbestehende familiäre Bindungen reichen nicht aus, um einen Hauptwohnsitz in Österreich annehmen zu können vergleiche zu den Erfordernissen für die Annahme eines Hauptwohnsitzes im Allgemeinen etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2023/10/0016, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180468.L01Im RIS seit
17.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026