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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §205Rechtssatz
§ 205 BAO ermöglicht zur Vermeidung des Entstehens von Anspruchszinsen zu Lasten der Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) Anzahlungen auf die Abgabenschuld. Abgabepflichtige können demnach gemäß § 205 Abs. 3 BAO "auch wiederholt, auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben", wobei entrichtete Anzahlungen gemäß § 205 Abs. 4 BAO die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen mindern.Paragraph 205, BAO ermöglicht zur Vermeidung des Entstehens von Anspruchszinsen zu Lasten der Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) Anzahlungen auf die Abgabenschuld. Abgabepflichtige können demnach gemäß Paragraph 205, Absatz 3, BAO "auch wiederholt, auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben", wobei entrichtete Anzahlungen gemäß Paragraph 205, Absatz 4, BAO die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen mindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150042.L04Im RIS seit
10.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026