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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Mit der lediglich inhaltlichen Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG fehlt im Zulässigkeitsvorbringen jede Konkretisierung, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis von welcher bisherigen Rechtsprechung abweicht bzw. zu welcher Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, Rechtsprechung fehlt (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0149, mwN).Mit der lediglich inhaltlichen Wiedergabe des Artikel 133, Absatz 4, B-VG fehlt im Zulässigkeitsvorbringen jede Konkretisierung, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis von welcher bisherigen Rechtsprechung abweicht bzw. zu welcher Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, Rechtsprechung fehlt vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0149, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150036.L01Im RIS seit
10.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026