RS Vwgh 2026/1/15 Ra 2025/06/0314

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Veröffentlicht am 15.01.2026
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
BauO Tir 2022 §46 Abs1
BauRallg
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0315

Rechtssatz

Ist der Baubewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen, ist im vorliegenden Verfahren betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2022 nicht mehr zu prüfen, ob die in den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingungen rechtens in diesen Bescheid aufgenommen werden durften. Es wäre an den Revisionswerbern bzw. deren Rechtsvorgängerin gelegen, die Unzulässigkeit solcher Nebenbestimmungen im Rechtsmittelweg geltend zu machen.Ist der Baubewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen, ist im vorliegenden Verfahren betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2022 nicht mehr zu prüfen, ob die in den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingungen rechtens in diesen Bescheid aufgenommen werden durften. Es wäre an den Revisionswerbern bzw. deren Rechtsvorgängerin gelegen, die Unzulässigkeit solcher Nebenbestimmungen im Rechtsmittelweg geltend zu machen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060314.L01

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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