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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Aus den gesetzlichen Regelungen des § 16 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 SLG ergibt sich nicht, dass die Nichtvorlage von Unterlagen zum Aufenthalt des Antragstellers einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellen würde und bei Nichtbeibringung zu einer Zurückweisung des Antrages führen könnte. Vielmehr hat der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen, wobei die unterlassene Beibringung von Unterlagen zu seinem Hauptwohnsitz und tatsächlichen dauernden Aufenthalt, deren die Behörde bedarf und die sie sich (trotz amtswegiger Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG) nicht selbst beschaffen kann, im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden kann. Auch die Materialien zu § 16 SLG - die ein Vorgehen "nach den Bestimmungen des AVG" vorsehen, wenn im Rahmen der Antragstellung erforderliche Urkunden oder Unterlagen nicht beigebracht werden (vgl. RV BlgLT 88/20, 31. GP) - stehen dem nicht entgegen. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes darf nämlich nur gegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0071, mwN).Aus den gesetzlichen Regelungen des Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 3, SLG ergibt sich nicht, dass die Nichtvorlage von Unterlagen zum Aufenthalt des Antragstellers einen verbesserungsfähigen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen würde und bei Nichtbeibringung zu einer Zurückweisung des Antrages führen könnte. Vielmehr hat der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen, wobei die unterlassene Beibringung von Unterlagen zu seinem Hauptwohnsitz und tatsächlichen dauernden Aufenthalt, deren die Behörde bedarf und die sie sich (trotz amtswegiger Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG) nicht selbst beschaffen kann, im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden kann. Auch die Materialien zu Paragraph 16, SLG - die ein Vorgehen "nach den Bestimmungen des AVG" vorsehen, wenn im Rahmen der Antragstellung erforderliche Urkunden oder Unterlagen nicht beigebracht werden vergleiche Regierungsvorlage BlgLT 88/20, 31. Gesetzgebungsperiode - stehen dem nicht entgegen. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes darf nämlich nur gegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0071, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verbesserungsauftrag Ausschluß Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100074.L03Im RIS seit
10.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026