RS Vwgh 2026/1/16 Ra 2025/10/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2026
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Index

L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
SLG Vlbg 2021 §16 Abs2
SLG Vlbg 2021 §6 Abs3
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Aus den gesetzlichen Regelungen des § 16 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 SLG ergibt sich nicht, dass die Nichtvorlage von Unterlagen zum Aufenthalt des Antragstellers einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellen würde und bei Nichtbeibringung zu einer Zurückweisung des Antrages führen könnte. Vielmehr hat der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen, wobei die unterlassene Beibringung von Unterlagen zu seinem Hauptwohnsitz und tatsächlichen dauernden Aufenthalt, deren die Behörde bedarf und die sie sich (trotz amtswegiger Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG) nicht selbst beschaffen kann, im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden kann. Auch die Materialien zu § 16 SLG - die ein Vorgehen "nach den Bestimmungen des AVG" vorsehen, wenn im Rahmen der Antragstellung erforderliche Urkunden oder Unterlagen nicht beigebracht werden (vgl. RV BlgLT 88/20, 31. GP) - stehen dem nicht entgegen. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes darf nämlich nur gegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0071, mwN).Aus den gesetzlichen Regelungen des Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 3, SLG ergibt sich nicht, dass die Nichtvorlage von Unterlagen zum Aufenthalt des Antragstellers einen verbesserungsfähigen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen würde und bei Nichtbeibringung zu einer Zurückweisung des Antrages führen könnte. Vielmehr hat der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen, wobei die unterlassene Beibringung von Unterlagen zu seinem Hauptwohnsitz und tatsächlichen dauernden Aufenthalt, deren die Behörde bedarf und die sie sich (trotz amtswegiger Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG) nicht selbst beschaffen kann, im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden kann. Auch die Materialien zu Paragraph 16, SLG - die ein Vorgehen "nach den Bestimmungen des AVG" vorsehen, wenn im Rahmen der Antragstellung erforderliche Urkunden oder Unterlagen nicht beigebracht werden vergleiche Regierungsvorlage BlgLT 88/20, 31. Gesetzgebungsperiode - stehen dem nicht entgegen. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes darf nämlich nur gegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0071, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verbesserungsauftrag Ausschluß Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100074.L03

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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