RS Vwgh 2026/1/16 Ra 2025/02/0203

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Veröffentlicht am 16.01.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hat in einer Weise zu erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Entscheidung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Parteien als auch für den VwGH nachvollziehbar ist. Dies setzt u.a. voraus, dass das VwG klare Feststellungen zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt trifft, sowie, dass es die diesen Feststellungen zugrundeliegenden beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar darstellt.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020203.L01

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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