RS Vwgh 2026/1/19 Ra 2025/22/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1
FrPolG 2005 §117 Abs1
FrPolG 2005 §117 Abs4
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0288 B 24. Oktober 2019 RS 1 Zusatz: Das gilt folglich auch im Hinblick auf die hier in Rede stehende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers gemäß § 117 Abs. 1 und Abs. 4 FPG.

Stammrechtssatz

Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines VwG in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0190; VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056; VwGH 18.12.2000, 2000/18/0133; VwGH 17.6.2003, 2003/21/0048).Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines VwG in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0190; VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056; VwGH 18.12.2000, 2000/18/0133; VwGH 17.6.2003, 2003/21/0048).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025220163.L01

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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