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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 7Stammrechtssatz
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 16.9.1986, 86/14/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130174.L02Im RIS seit
17.02.2026Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026