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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §236 Abs1Rechtssatz
Die Berücksichtigung einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Zusammenhang mit einem näher genannten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen im Rahmen des Nachsichtsverfahrens würde vorraussetzen, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach einrichtete und er nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0044, mwN).Die Berücksichtigung einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Zusammenhang mit einem näher genannten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen im Rahmen des Nachsichtsverfahrens würde vorraussetzen, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach einrichtete und er nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt vergleiche VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0044, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130174.L01Im RIS seit
17.02.2026Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026