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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Es ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Unterlässt der Verantwortliche die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann dem VwG nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass es von einem Verschulden des Verantwortlichen ausgegangen ist (VwGH 21.4.2020, Ra 2020/09/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090088.L08Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026