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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/09/0070 B 24. November 2025 RS 1Stammrechtssatz
Ein Verbotsirrtum ist dem Täter dann vorzuwerfen, wenn er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er aufgrund seines Berufes dazu verpflichtet gewesen wäre (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090088.L07Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026