RS Vwgh 2026/1/20 Ra 2025/09/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/09/0070 B 24. November 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verbotsirrtum ist dem Täter dann vorzuwerfen, wenn er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er aufgrund seines Berufes dazu verpflichtet gewesen wäre (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090088.L07

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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