RS Vwgh 2026/1/20 Ra 2025/09/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/09/0298 E 7. März 1996 RS 3 (hier ohne den zweiten Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG ist Die Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist

nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa

ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines

Bescheides; Hinweis E 22.2.1989, 87/03/0042) beseitigt werden

soll (hier: die Auswechslung des Namens der vom Besch

verbotener Weise beschäftigten ausländischen Arbeitskraft im

Spruch des berichtigten Bescheides über die Bestrafung gem § 28 Spruch des berichtigten Bescheides über die Bestrafung gem Paragraph 28,

Abs 1 AuslBG war unzulässig, weil nicht offenkundig war, daß Absatz eins, AuslBG war unzulässig, weil nicht offenkundig war, daß

die belBeh gerade den berichtigten Namen im Spruch auch gesetzt

hätte, mag auch die Unrichtigkeit der Namenssetzung aus der

Begründung des berichtigten Bescheides erschließbar sein, weil

der Ausländer beschäftigt werden durfte).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090088.L11

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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