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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Netzbenutzerin des Fernleitungsnetzes ist in Bezug auf die Festlegung der Referenzpreismethode durch die Regulierungsbehörde "betroffene Partei", der effektiver gerichtlicher Rechtsschutz iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG zukommt. Das vorliegend zum Tragen kommende unionsrechtliche Gebot der Effektivität eines gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert die bescheidmäßige Erledigung der Festlegung der Referenzpreismethode durch die Regulierungskommission samt Einräumung von Parteistellung im behördlichen Verfahren statt der Entscheidung im Verordnungsweg.Die Netzbenutzerin des Fernleitungsnetzes ist in Bezug auf die Festlegung der Referenzpreismethode durch die Regulierungsbehörde "betroffene Partei", der effektiver gerichtlicher Rechtsschutz iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG zukommt. Das vorliegend zum Tragen kommende unionsrechtliche Gebot der Effektivität eines gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert die bescheidmäßige Erledigung der Festlegung der Referenzpreismethode durch die Regulierungskommission samt Einräumung von Parteistellung im behördlichen Verfahren statt der Entscheidung im Verordnungsweg.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022040010.J22Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026