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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die gemäß § 82 Abs. 1 GWG 2011 von der Regulierungsbehörde mittels Bescheid zu genehmigende Methode hat zwar den Anforderungen des Art. 13 der VO (EG) 715/2009 zu entsprechen, auf deren Basis, insbesondere gestützt auf deren Art. 6 Abs. 11 mit VO (EU) 2017/460 ein Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, beinhaltend wesentliche Bestimmungen über die Festlegung der Referenzpreismethode, festgelegt wurde. § 82 Abs. 1 GWG 2011 bezieht sich jedoch nach der Überschrift dieser Bestimmung und den Materialien (RV 1081 BlgNR 24. GP, 11 und 29) ausschließlich auf die "Kosten- und Mengenermittlung für Fernleitungsnetzbetreiber". So sind etwa nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung die der Berechnung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers (das sind gemäß § 72 Abs. 1 fünfter Satz iVm Abs. 2 Z 1 bis 3 GWG 2011 neben dem Netznutzungsentgelt, das Netzzutrittsentgelt und das Netzbereitstellungsentgelt) zugrundeliegenden "Kosten und Mengengerüste" in den Bescheid aufzunehmen. § 82 Abs. 2 und 3 GWG 2011 behandeln ebenfalls ausschließlich die Ermittlung des Mengengerüsts und der Kosten. Demgegenüber bezeichnet die Referenzpreismethode gemäß Art. 3 Z 2 der erst Jahre nach dem Inkrafttreten des GWG 2011 erlassenen VO (EU) 2017/460 die Methode zur Berechnung von Referenzpreisen für denjenigen Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist. Sie betrifft jedoch nicht die Kosten- und Mengenermittlung. Insofern ist eine richtlinienkonforme Auslegung des § 82 Abs. 1 GWG 2011 dahingehend, dass neben der Kosten- und Mengenermittlung auch die Festlegung der Referenzpreismethode mittels Bescheid zu erfolgen hat, womit einem Netzbenutzer dagegen innerstaatlich ein ordentliches Rechtsmittel und somit ein ausreichender Rechtsschutz iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG zukommt, nicht möglich.Die gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 von der Regulierungsbehörde mittels Bescheid zu genehmigende Methode hat zwar den Anforderungen des Artikel 13, der VO (EG) 715/2009 zu entsprechen, auf deren Basis, insbesondere gestützt auf deren Artikel 6, Absatz 11, mit VO (EU) 2017/460 ein Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, beinhaltend wesentliche Bestimmungen über die Festlegung der Referenzpreismethode, festgelegt wurde. Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 bezieht sich jedoch nach der Überschrift dieser Bestimmung und den Materialien Regierungsvorlage 1081 BlgNR 24. GP, 11 und 29) ausschließlich auf die "Kosten- und Mengenermittlung für Fernleitungsnetzbetreiber". So sind etwa nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung die der Berechnung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers (das sind gemäß Paragraph 72, Absatz eins, fünfter Satz in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins bis 3 GWG 2011 neben dem Netznutzungsentgelt, das Netzzutrittsentgelt und das Netzbereitstellungsentgelt) zugrundeliegenden "Kosten und Mengengerüste" in den Bescheid aufzunehmen. Paragraph 82, Absatz 2 und 3 GWG 2011 behandeln ebenfalls ausschließlich die Ermittlung des Mengengerüsts und der Kosten. Demgegenüber bezeichnet die Referenzpreismethode gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der erst Jahre nach dem Inkrafttreten des GWG 2011 erlassenen VO (EU) 2017/460 die Methode zur Berechnung von Referenzpreisen für denjenigen Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist. Sie betrifft jedoch nicht die Kosten- und Mengenermittlung. Insofern ist eine richtlinienkonforme Auslegung des Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 dahingehend, dass neben der Kosten- und Mengenermittlung auch die Festlegung der Referenzpreismethode mittels Bescheid zu erfolgen hat, womit einem Netzbenutzer dagegen innerstaatlich ein ordentliches Rechtsmittel und somit ein ausreichender Rechtsschutz iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG zukommt, nicht möglich.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022040010.J18Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026