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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4Rechtssatz
Für die Festlegung der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 sind die unionsrechtlichen Bestimmungen der VO (EU) 2017/460 maßgeblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Recht der EU als solche nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung (vgl. VfGH 6.6.2025, G 17-18/2025, Rn. 45). Die Übereinstimmung der Festlegung der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 sowie der in § 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 bestimmten Netznutzungsentgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes mit den maßgeblichen Bestimmungen der VO (EU) 2017/460 auf Basis der von einem Netzbenutzer in einem Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG erhobenen Einwendungen bildet demnach nicht den Prüfungsmaßstab des VfGH. Insofern verfügt der VfGH nicht über die nach der Rechtsprechung des EuGH für einen wirksamen Rechtsbehelf erforderliche Befugnis, alle für die bei ihm anhängigen Streitigkeiten relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen. Die Möglichkeit der Netzbenutzerin, die Festlegung der Referenzpreismethode erst mittels eines - aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzlich von einem ordentlichen Gericht getroffene Entscheidung über eine von der Netzbenutzerin nach einem erfolglosen Streitschlichtungsverfahren eingebrachte Klage - beim VfGH erhobenen Parteiantrags gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG anzufechten, entspricht somit nicht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG dar.Für die Festlegung der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 sind die unionsrechtlichen Bestimmungen der VO (EU) 2017/460 maßgeblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Recht der EU als solche nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung vergleiche VfGH 6.6.2025, G 17-18/2025, Rn. 45). Die Übereinstimmung der Festlegung der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 sowie der in Paragraph 3, der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 bestimmten Netznutzungsentgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes mit den maßgeblichen Bestimmungen der VO (EU) 2017/460 auf Basis der von einem Netzbenutzer in einem Parteiantrag nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG erhobenen Einwendungen bildet demnach nicht den Prüfungsmaßstab des VfGH. Insofern verfügt der VfGH nicht über die nach der Rechtsprechung des EuGH für einen wirksamen Rechtsbehelf erforderliche Befugnis, alle für die bei ihm anhängigen Streitigkeiten relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen. Die Möglichkeit der Netzbenutzerin, die Festlegung der Referenzpreismethode erst mittels eines - aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzlich von einem ordentlichen Gericht getroffene Entscheidung über eine von der Netzbenutzerin nach einem erfolglosen Streitschlichtungsverfahren eingebrachte Klage - beim VfGH erhobenen Parteiantrags gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG anzufechten, entspricht somit nicht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG dar.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022040010.J16Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026