RS Vwgh 2026/1/21 Ro 2022/04/0010

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Veröffentlicht am 21.01.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4
E-ControlG 2010 §12 Abs1 Z2
E-ControlG 2010 §12 Abs4
GSNE-V 2013 idF 2020/II/254
GWG 2011 §132 Abs2 Z1
GWG 2011 §74
VwRallg
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Bei der Entrichtung von Systemnutzungsentgelten (wie etwa dem Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 GWG 2011) handelt es sich um eine Verpflichtung im Verhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern. Für Streitigkeiten aus diesem Verhältnis legt § 132 Abs. 2 Z 1 GWG 2011 nach Abschluss eines Streitschlichtungsverfahrens vor der Regulierungskommission gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 E-ControlG eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fest. Ein Netzbenutzer, dem die Einspeise- und Ausspeisetarife durch den Fernleitungsnetzbetreiber vorgeschrieben werden, kann daher diese unter Vorbehalt leisten, in der Folge zunächst ein Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control erwirken und nach dessen Abschluss Klage bei Gericht einbringen. Damit muss sich der zur Leistung der Einspeise- und Ausspeiseentgelte Verpflichtete zwar nicht rechtswidrig verhalten, um eine Klage zu provozieren, sondern er kann einen Rechtsmittelweg in Anspruch nehmen, dessen Fortgang er - im Gegensatz zur Beklagtenrolle im Zivilprozess - selbst bestimmt. Ein zur Leistung von Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz verpflichteter Netzbenutzer kann somit im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens über die Verpflichtung zur Leistung von Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz aus Anlass eines vom Netzbenutzer gegen die die Rechtssache in erster Instanz erledigende Entscheidung erhobenen Rechtsmittels Bedenken gegen die die Referenzpreismethode festlegenden und die das Netznutzungsentgelt auf der Grundlage der Referenzpreismethode bestimmenden Normen der GSNE-VO 2013 in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 254/2020 mittels Parteiantrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG an den VfGH herantragen (vgl. noch zur Rechtslage vor der Änderung des B-VG, BGBl. I Nr. 114/2013, VfGH 14.6.2014, G 12/2014, V 29/2014, Rn. 21).Bei der Entrichtung von Systemnutzungsentgelten (wie etwa dem Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß Paragraph 74, GWG 2011) handelt es sich um eine Verpflichtung im Verhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern. Für Streitigkeiten aus diesem Verhältnis legt Paragraph 132, Absatz 2, Ziffer eins, GWG 2011 nach Abschluss eines Streitschlichtungsverfahrens vor der Regulierungskommission gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4, E-ControlG eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fest. Ein Netzbenutzer, dem die Einspeise- und Ausspeisetarife durch den Fernleitungsnetzbetreiber vorgeschrieben werden, kann daher diese unter Vorbehalt leisten, in der Folge zunächst ein Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control erwirken und nach dessen Abschluss Klage bei Gericht einbringen. Damit muss sich der zur Leistung der Einspeise- und Ausspeiseentgelte Verpflichtete zwar nicht rechtswidrig verhalten, um eine Klage zu provozieren, sondern er kann einen Rechtsmittelweg in Anspruch nehmen, dessen Fortgang er - im Gegensatz zur Beklagtenrolle im Zivilprozess - selbst bestimmt. Ein zur Leistung von Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz verpflichteter Netzbenutzer kann somit im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens über die Verpflichtung zur Leistung von Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz aus Anlass eines vom Netzbenutzer gegen die die Rechtssache in erster Instanz erledigende Entscheidung erhobenen Rechtsmittels Bedenken gegen die die Referenzpreismethode festlegenden und die das Netznutzungsentgelt auf der Grundlage der Referenzpreismethode bestimmenden Normen der GSNE-VO 2013 in der vorliegend maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020, mittels Parteiantrag gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG an den VfGH herantragen vergleiche noch zur Rechtslage vor der Änderung des B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2013,, VfGH 14.6.2014, G 12/2014, römisch fünf 29/2014, Rn. 21).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022040010.J15

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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