RS Vwgh 2026/1/21 Ro 2022/04/0010

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Veröffentlicht am 21.01.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E12503000
E3R E12503000
001 Verwaltungsrecht allgemein
58/02 Energierecht

Norm

EURallg
GWG 2011
VwRallg
32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL
32009R0715 Erdgasfernleitungsnetze Zugang

Rechtssatz

Das GWG 2011 dient innerstaatlich der Durchführung bzw. Umsetzung u.a. der durch die VO (EG) 715/2009 geänderten Tarifierung der Fernleitungssysteme, weg von entfernungsabhängigen Tarifkomponenten zu einer getrennten Festlegung der Tarife für den Erdgastransport pro Einspeisepunkt in das Fernleitungssystem (Entry) und pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungssystem (Exit), und der RL 2009/73/EG, deren Ziel es ist, Mindestnormen festzulegen, durch die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird (vgl. RV 1081 BlgNR 24. GP 2, 5, 10).Das GWG 2011 dient innerstaatlich der Durchführung bzw. Umsetzung u.a. der durch die VO (EG) 715/2009 geänderten Tarifierung der Fernleitungssysteme, weg von entfernungsabhängigen Tarifkomponenten zu einer getrennten Festlegung der Tarife für den Erdgastransport pro Einspeisepunkt in das Fernleitungssystem (Entry) und pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungssystem (Exit), und der RL 2009/73/EG, deren Ziel es ist, Mindestnormen festzulegen, durch die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird vergleiche Regierungsvorlage 1081 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 2, 5, 10).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022040010.J04

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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