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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Rechtssatz
Für die Zulässigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist Voraussetzung, dass - im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Z 2 - schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0608; VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, mwN).Für die Zulässigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist Voraussetzung, dass - im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Ziffer 2, - schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0608; VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200734.L01Im RIS seit
02.03.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026