RS Vwgh 2026/1/21 Ra 2023/12/0153

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Veröffentlicht am 21.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/12/0089 B 19. November 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. In diesem Fall wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025).Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. In diesem Fall wird nach freier Überzeugung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120153.L03

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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