RS Vwgh 2026/1/21 Ra 2023/12/0153

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Veröffentlicht am 21.01.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art20 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/12/0061 B 2. November 2023 RS 1 (hier ohne den zweiten Klammerausdruck) Zusatz: Auch der Amtsrevisionswerberin kommt im vorliegenden Revisionsfall kein rechtliches Interesse mehr zu. Da der Mitbeteiligte bereits in den Ruhestand versetzt worden ist, käme einer meritorischen Entscheidung über die Befolgungspflicht praktisch keine Bedeutung mehr zu, es könnte letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen, was nicht zu den Aufgaben des VwGH gehört (VwGH 19.11.2025, Ra 2024/12/0089).

Stammrechtssatz

Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist in einer Konstellation wie der vorliegenden nur solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (VwGH 5.9.2008, 2005/12/0048; 23.7.2020, Ra 2020/12/0017). Vor dem Hintergrund des Ablebens des Revisionswerbers besteht im vorliegenden Fall an einer Sachentscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr, weil eine den Revisionswerber treffende Pflicht zur Befolgung einer Weisung (betreffend Einstellung einer Nebenbeschäftigung) infolge seines Ablebens nicht mehr in Betracht kommt. Die Revision war daher - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist in einer Konstellation wie der vorliegenden nur solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (VwGH 5.9.2008, 2005/12/0048; 23.7.2020, Ra 2020/12/0017). Vor dem Hintergrund des Ablebens des Revisionswerbers besteht im vorliegenden Fall an einer Sachentscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr, weil eine den Revisionswerber treffende Pflicht zur Befolgung einer Weisung (betreffend Einstellung einer Nebenbeschäftigung) infolge seines Ablebens nicht mehr in Betracht kommt. Die Revision war daher - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120153.L01

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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