Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/12/0061 B 2. November 2023 RS 1 (hier ohne den zweiten Klammerausdruck) Zusatz: Auch der Amtsrevisionswerberin kommt im vorliegenden Revisionsfall kein rechtliches Interesse mehr zu. Da der Mitbeteiligte bereits in den Ruhestand versetzt worden ist, käme einer meritorischen Entscheidung über die Befolgungspflicht praktisch keine Bedeutung mehr zu, es könnte letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen, was nicht zu den Aufgaben des VwGH gehört (VwGH 19.11.2025, Ra 2024/12/0089).Stammrechtssatz
Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist in einer Konstellation wie der vorliegenden nur solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (VwGH 5.9.2008, 2005/12/0048; 23.7.2020, Ra 2020/12/0017). Vor dem Hintergrund des Ablebens des Revisionswerbers besteht im vorliegenden Fall an einer Sachentscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr, weil eine den Revisionswerber treffende Pflicht zur Befolgung einer Weisung (betreffend Einstellung einer Nebenbeschäftigung) infolge seines Ablebens nicht mehr in Betracht kommt. Die Revision war daher - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist in einer Konstellation wie der vorliegenden nur solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (VwGH 5.9.2008, 2005/12/0048; 23.7.2020, Ra 2020/12/0017). Vor dem Hintergrund des Ablebens des Revisionswerbers besteht im vorliegenden Fall an einer Sachentscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr, weil eine den Revisionswerber treffende Pflicht zur Befolgung einer Weisung (betreffend Einstellung einer Nebenbeschäftigung) infolge seines Ablebens nicht mehr in Betracht kommt. Die Revision war daher - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120153.L01Im RIS seit
17.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026