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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Revisionswerber hat keine Beschwerde an den VfGH erhoben, sondern nur einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, der mit Beschluss des VfGH abgewiesen wurde. Ein solcher Verfahrenshilfeantrag fällt nicht unter § 26 Abs. 4 VwGG (vgl. z.B. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0019, mwN). Es ist im Revisionsverfahren daher § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG anzuwenden.Der Revisionswerber hat keine Beschwerde an den VfGH erhoben, sondern nur einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, der mit Beschluss des VfGH abgewiesen wurde. Ein solcher Verfahrenshilfeantrag fällt nicht unter Paragraph 26, Absatz 4, VwGG vergleiche z.B. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0019, mwN). Es ist im Revisionsverfahren daher Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG anzuwenden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150131.L01Im RIS seit
17.02.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026