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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §31 Abs1 idF 2007/I/024Rechtssatz
Gemäß § 31 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 24/2007 gehörten zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Als Veräußerung im Sinne des § 31 Abs. 1 EStG 1988 gilt das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, das auf die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an der Beteiligung gegen Entgelt gerichtet ist. Die Besteuerung des Überschusses richtet sich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (vgl. VwGH 4.9.2014, 2011/15/0039, mwN).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, gehörten zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Als Veräußerung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, EStG 1988 gilt das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, das auf die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an der Beteiligung gegen Entgelt gerichtet ist. Die Besteuerung des Überschusses richtet sich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip vergleiche VwGH 4.9.2014, 2011/15/0039, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150128.L01Im RIS seit
17.02.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026