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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §209 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0154 E 14. Jänner 1988 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterbricht jede nach außen hin erkennbare Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen wird, die Verjährung auch dann, wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130015.L02Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026