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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs2 Z5Beachte
Rechtssatz
Die Bestrafung wegen Durchführung von Einwirkungen auf ein Gewässer ohne die erforderliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 (§ 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959) sowie die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 kämen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - dann in Betracht, wenn - ohne Erteilung einer Bewilligung - Maßnahmen gesetzt wurden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre (VwGH 6.5.2024, Ra 2022/07/0005).Die Bestrafung wegen Durchführung von Einwirkungen auf ein Gewässer ohne die erforderliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 (Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959) sowie die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 kämen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - dann in Betracht, wenn - ohne Erteilung einer Bewilligung - Maßnahmen gesetzt wurden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre (VwGH 6.5.2024, Ra 2022/07/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070007.L08Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026