RS Vwgh 2026/1/26 Ra 2025/07/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/07/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0035 B 26. September 2016 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Soweit nicht das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung hierfür vorsieht, ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungspflichtig ist oder nicht, zu verneinen (vgl. E 13. März 1990, 89/07/0157; E 29. März 1993, 92/10/0039; E 25. März 2004, 2000/07/0253; E 30. Jänner 2007, 2005/05/0303; E 14. Dezember 2007, 2007/05/0190). Das Tierschutzgesetz sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass eine näher beschriebene Verwendung bestimmter Tiere zur Adventzeit im Rahmen des Betriebes ihres Heurigenrestaurantes nicht der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz unterliege, nicht vor. Eine Feststellung ist auch nicht notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, weil über die mit der begehrten Feststellung zu klärende Rechtsfrage in einem eigenen Bewilligungsverfahren abzusprechen ist (vgl. E 29. März 1993, 92/10/0039; E 25. März 2004, 2000/07/0253).Soweit nicht das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung hierfür vorsieht, ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungspflichtig ist oder nicht, zu verneinen vergleiche E 13. März 1990, 89/07/0157; E 29. März 1993, 92/10/0039; E 25. März 2004, 2000/07/0253; E 30. Jänner 2007, 2005/05/0303; E 14. Dezember 2007, 2007/05/0190). Das Tierschutzgesetz sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass eine näher beschriebene Verwendung bestimmter Tiere zur Adventzeit im Rahmen des Betriebes ihres Heurigenrestaurantes nicht der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz unterliege, nicht vor. Eine Feststellung ist auch nicht notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, weil über die mit der begehrten Feststellung zu klärende Rechtsfrage in einem eigenen Bewilligungsverfahren abzusprechen ist vergleiche E 29. März 1993, 92/10/0039; E 25. März 2004, 2000/07/0253).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070007.L01

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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