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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs5 Z7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/15/0021 E 10. Februar 2016 RS 1 (hier auch in Bezug auf Familienstiftungen)Stammrechtssatz
Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden (vgl. Doralt, EStG16 (1.1.2013) § 27 Tz 278). Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus (vgl. Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2 II/520, Fraberger/Haslinger, ZfS 2008).Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden vergleiche Doralt, EStG16 (1.1.2013) Paragraph 27, Tz 278). Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus vergleiche Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2 II/520, Fraberger/Haslinger, ZfS 2008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024150023.J01Im RIS seit
17.02.2026Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026