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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/15/0001 E 16. November 2021 RS 6 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Im Rahmen des Typenvergleichs stellt die Beurteilung eines Rechtsgebildes nach der ausländischen Rechtsordnung lediglich eines von vielen Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dar; der Typenvergleich endet nicht mit dieser. Es bedarf eines breiteren Vergleichs der Strukturelemente des ausländischen Gebildes mit Körperschaften des österreichischen Rechts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022150039.J02Im RIS seit
17.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026