RS Vwgh 2026/1/27 Ra 2024/07/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2026
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0179 B 23. April 1990 RS 1 (hier ohne den ersten Klammerausdruck und ohne 'oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen')

Stammrechtssatz

Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte

Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der

Wiedereinsetzungswerber (bzw. sein Vertreter) darf also nicht

auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit

Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen

erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten

zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben (Hinweis

B 9.2.1987, 86/10/0154, 0155). Dabei ist an berufliche

rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab

anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an

gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070176.L03

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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