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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §16Rechtssatz
In § 16 AlVG ist keine planwidrige Lücke zu sehen, sodass der Bezug einer Winterfeiertagsvergütung den dort genannten Ruhenstatbeständen gleichzuhalten wäre. Es ist nämlich keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber ein Ruhen für den Zeitraum des Bezugs der Winterfeiertagsvergütung hätte vorsehen wollen, ganz im Gegenteil: Die Winterfeiertagsvergütung sollte ausweislich der Begründung des Initiativantrags (242/A, 20. GP) den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht beeinträchtigen, womit auch der Abzug eines (letztlich der Arbeitsmarktverwaltung zugutekommenden) Abschlags von 30% gerechtfertigt wurde. Insoweit ist zu beachten, dass eine Winterfeiertagsvergütung nach dem BUAG ihrem Zweck nach nicht einer Kündigungsentschädigung oder einer Urlaubsersatzleistung, sondern einem Feiertagsentgelt entspricht.In Paragraph 16, AlVG ist keine planwidrige Lücke zu sehen, sodass der Bezug einer Winterfeiertagsvergütung den dort genannten Ruhenstatbeständen gleichzuhalten wäre. Es ist nämlich keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber ein Ruhen für den Zeitraum des Bezugs der Winterfeiertagsvergütung hätte vorsehen wollen, ganz im Gegenteil: Die Winterfeiertagsvergütung sollte ausweislich der Begründung des Initiativantrags (242/A, 20. Gesetzgebungsperiode den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht beeinträchtigen, womit auch der Abzug eines (letztlich der Arbeitsmarktverwaltung zugutekommenden) Abschlags von 30% gerechtfertigt wurde. Insoweit ist zu beachten, dass eine Winterfeiertagsvergütung nach dem BUAG ihrem Zweck nach nicht einer Kündigungsentschädigung oder einer Urlaubsersatzleistung, sondern einem Feiertagsentgelt entspricht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025080002.J04Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026