RS Vwgh 2026/1/28 Ro 2025/08/0002

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Veröffentlicht am 28.01.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16
BUAG §13j
VwRallg
  1. BUAG § 13j heute
  2. BUAG § 13j gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  3. BUAG § 13j gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010
  4. BUAG § 13j gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  5. BUAG § 13j gültig von 01.10.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2007
  6. BUAG § 13j gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996

Rechtssatz

In § 16 AlVG ist keine planwidrige Lücke zu sehen, sodass der Bezug einer Winterfeiertagsvergütung den dort genannten Ruhenstatbeständen gleichzuhalten wäre. Es ist nämlich keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber ein Ruhen für den Zeitraum des Bezugs der Winterfeiertagsvergütung hätte vorsehen wollen, ganz im Gegenteil: Die Winterfeiertagsvergütung sollte ausweislich der Begründung des Initiativantrags (242/A, 20. GP) den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht beeinträchtigen, womit auch der Abzug eines (letztlich der Arbeitsmarktverwaltung zugutekommenden) Abschlags von 30% gerechtfertigt wurde. Insoweit ist zu beachten, dass eine Winterfeiertagsvergütung nach dem BUAG ihrem Zweck nach nicht einer Kündigungsentschädigung oder einer Urlaubsersatzleistung, sondern einem Feiertagsentgelt entspricht.In Paragraph 16, AlVG ist keine planwidrige Lücke zu sehen, sodass der Bezug einer Winterfeiertagsvergütung den dort genannten Ruhenstatbeständen gleichzuhalten wäre. Es ist nämlich keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber ein Ruhen für den Zeitraum des Bezugs der Winterfeiertagsvergütung hätte vorsehen wollen, ganz im Gegenteil: Die Winterfeiertagsvergütung sollte ausweislich der Begründung des Initiativantrags (242/A, 20. Gesetzgebungsperiode den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht beeinträchtigen, womit auch der Abzug eines (letztlich der Arbeitsmarktverwaltung zugutekommenden) Abschlags von 30% gerechtfertigt wurde. Insoweit ist zu beachten, dass eine Winterfeiertagsvergütung nach dem BUAG ihrem Zweck nach nicht einer Kündigungsentschädigung oder einer Urlaubsersatzleistung, sondern einem Feiertagsentgelt entspricht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025080002.J04

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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