RS Vwgh 2026/1/28 Ro 2025/08/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1 Z2 idF 2007/I/104
AlVG 1977 §36a Abs2
ASVG §11 Abs2a
BUAG §13j
VwRallg
  1. ASVG § 11 heute
  2. ASVG § 11 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 11 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 11 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  5. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. ASVG § 11 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. ASVG § 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  12. ASVG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  13. ASVG § 11 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1996
  1. BUAG § 13j heute
  2. BUAG § 13j gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  3. BUAG § 13j gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010
  4. BUAG § 13j gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  5. BUAG § 13j gültig von 01.10.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2007
  6. BUAG § 13j gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996

Rechtssatz

Bei der Einführung der Winterfeiertagsvergütung kam eindeutig die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass diese Leistung nicht dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe entgegenstehen sollte. So wurde die Anpassung des AlVG in der Begründung des Initiativantrags (242/A, 20. GP) wie folgt erläutert: "Klarstellung, daß die Winterfeiertagsvergütung den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht beeinträchtigt (dafür wird ja Abschlag abgezogen)." Legistisch wurde das in § 36a Abs. 2 AlVG in der Weise umgesetzt, dass die Winterfeiertagsvergütung bei der Berechnung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit, des Anspruchs auf Familienzuschlag und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe außer Betracht bleibt. Bei der Änderung des § 12 Abs. 1 AlVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 104/2007, wonach Arbeitslosigkeit auch voraussetzt, dass die betreffende Person nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, wurde eine Ausnahme allerdings nur für die Fälle der Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung vorgesehen, nicht aber auch für Fälle des Bezugs einer Winterfeiertagsvergütung. Die Regelung des § 36a Abs. 2 AlVG würde jedoch betreffend die Winterfeiertagsvergütung völlig ins Leere gehen, wenn im Hinblick auf die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung durch den Bezug der Winterfeiertagsvergütung die Arbeitslosigkeit ohnedies gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG ausgeschlossen wäre. Es liegt auf der Hand, dass das weder bei der Einführung der Winterfeiertagsvergütung noch bei der Neufassung des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 intendiert gewesen sein kann. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber das Problem in weiterer Folge bewusst geworden wäre und er dennoch keine Ausnahme in § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG geschaffen hätte, zumal diesfalls nicht erklärlich wäre, dass die Ausnahme der Winterfeiertagsvergütung vom Einkommensbegriff in § 36a Abs. 2 AlVG unangetastet blieb. Es ist daher davon auszugehen, dass in § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG eine planwidrige Lücke besteht, die in der Weise zu schließen ist, dass auch die nur auf Grund des Bezugs einer Winterfeiertagsvergütung eintretende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit nicht ausschließt.Bei der Einführung der Winterfeiertagsvergütung kam eindeutig die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass diese Leistung nicht dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe entgegenstehen sollte. So wurde die Anpassung des AlVG in der Begründung des Initiativantrags (242/A, 20. Gesetzgebungsperiode wie folgt erläutert: "Klarstellung, daß die Winterfeiertagsvergütung den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht beeinträchtigt (dafür wird ja Abschlag abgezogen)." Legistisch wurde das in Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG in der Weise umgesetzt, dass die Winterfeiertagsvergütung bei der Berechnung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit, des Anspruchs auf Familienzuschlag und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe außer Betracht bleibt. Bei der Änderung des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, wonach Arbeitslosigkeit auch voraussetzt, dass die betreffende Person nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, wurde eine Ausnahme allerdings nur für die Fälle der Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung vorgesehen, nicht aber auch für Fälle des Bezugs einer Winterfeiertagsvergütung. Die Regelung des Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG würde jedoch betreffend die Winterfeiertagsvergütung völlig ins Leere gehen, wenn im Hinblick auf die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung durch den Bezug der Winterfeiertagsvergütung die Arbeitslosigkeit ohnedies gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG ausgeschlossen wäre. Es liegt auf der Hand, dass das weder bei der Einführung der Winterfeiertagsvergütung noch bei der Neufassung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, intendiert gewesen sein kann. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber das Problem in weiterer Folge bewusst geworden wäre und er dennoch keine Ausnahme in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG geschaffen hätte, zumal diesfalls nicht erklärlich wäre, dass die Ausnahme der Winterfeiertagsvergütung vom Einkommensbegriff in Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG unangetastet blieb. Es ist daher davon auszugehen, dass in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG eine planwidrige Lücke besteht, die in der Weise zu schließen ist, dass auch die nur auf Grund des Bezugs einer Winterfeiertagsvergütung eintretende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit nicht ausschließt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025080002.J03

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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