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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §12a Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Zur Beurteilung, ob eine Berufsausbildung in einem Mangelberuf im Sinne des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG erworben wurde, sind einerseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang jener österreichischen Ausbildungen zu treffen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vermitteln und andererseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang der vom Antragsteller absolvierten Schulbildung in dessen Herkunftsstaat erforderlich (VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055).Zur Beurteilung, ob eine Berufsausbildung in einem Mangelberuf im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erworben wurde, sind einerseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang jener österreichischen Ausbildungen zu treffen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vermitteln und andererseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang der vom Antragsteller absolvierten Schulbildung in dessen Herkunftsstaat erforderlich (VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090002.L03Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026