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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG AnlCBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0260 E 1. September 2022 RS 3 (hier ohne den ersten Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer hat die Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein, eine lediglich 18-monatige Ausbildung (dort im Bereich der Eis- und Süßalimenteerzeugung) ist nicht als gleichwertig anzusehen (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, zu einer Beschäftigungsbewilligung). Diese zeitliche Dimension darf auch beim Kriterium "spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten" nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, bedarf es doch auch für deren Erwerb einer entsprechenden Zeit (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046).Im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer hat die Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein, eine lediglich 18-monatige Ausbildung (dort im Bereich der Eis- und Süßalimenteerzeugung) ist nicht als gleichwertig anzusehen vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, zu einer Beschäftigungsbewilligung). Diese zeitliche Dimension darf auch beim Kriterium "spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten" nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, bedarf es doch auch für deren Erwerb einer entsprechenden Zeit vergleiche VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090002.L02Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026