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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2Rechtssatz
Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei oder nur unzureichende Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden und der Partei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. dazu VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127, mwN). Entscheidend ist demnach, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0069).Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei oder nur unzureichende Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden und der Partei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist vergleiche dazu VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127, mwN). Entscheidend ist demnach, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten vergleiche VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200458.L03Im RIS seit
17.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026