RS Vwgh 2026/1/28 Ra 2025/04/0226

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Veröffentlicht am 28.01.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §45 Abs2
VwGVG 2014 §6
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die bloße Ablehnung von Vertagungsanträgen lässt keine unsachlichen psychologischen Motive erkennen (vgl. idS VwGH 13.3.1991, 90/13/0211). Die Entscheidung, das Verfahren ohne neuerliche Vertagung fortzusetzen, stellt eine Maßnahme der Prozessleitung dar, die selbst im Falle einer Fehlerhaftigkeit keine Voreingenommenheit indizieren würde.Die bloße Ablehnung von Vertagungsanträgen lässt keine unsachlichen psychologischen Motive erkennen vergleiche idS VwGH 13.3.1991, 90/13/0211). Die Entscheidung, das Verfahren ohne neuerliche Vertagung fortzusetzen, stellt eine Maßnahme der Prozessleitung dar, die selbst im Falle einer Fehlerhaftigkeit keine Voreingenommenheit indizieren würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040226.L09

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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