Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1Rechtssatz
Die bloße Ablehnung von Vertagungsanträgen lässt keine unsachlichen psychologischen Motive erkennen (vgl. idS VwGH 13.3.1991, 90/13/0211). Die Entscheidung, das Verfahren ohne neuerliche Vertagung fortzusetzen, stellt eine Maßnahme der Prozessleitung dar, die selbst im Falle einer Fehlerhaftigkeit keine Voreingenommenheit indizieren würde.Die bloße Ablehnung von Vertagungsanträgen lässt keine unsachlichen psychologischen Motive erkennen vergleiche idS VwGH 13.3.1991, 90/13/0211). Die Entscheidung, das Verfahren ohne neuerliche Vertagung fortzusetzen, stellt eine Maßnahme der Prozessleitung dar, die selbst im Falle einer Fehlerhaftigkeit keine Voreingenommenheit indizieren würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025040226.L09Im RIS seit
10.03.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026